In DIN 31051 und DIN EN 13306 finden sich vor allem allgemeine Grundlagen und Definitionen zur Instandhaltung. Neben Vorschriften für spezielle Anlagentypen sieht vor allem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Arbeitgeber in der Pflicht, Maschinen und Anlagen regelmäßig zu warten. Maschinen und Anlagen stellen Arbeitsmittel dar, deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit dem Schutz der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit dienen. § 2 Abs.1 BetrSichV definiert die Arbeitsmittel. Die BetrSichV gibt Arbeitgebern mit § 10 die grundsätzliche Pflicht auf, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – durchzuführen. Dabei werden auch bestimmte Regeln für den Ablauf von Wartung und Instandhaltung vorgeschrieben.
Details zur praktischen Durchführung der Instandhaltung an Maschinen, technischen Anlagen und Einrichtungen sind unter anderem in den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) festgelegt. Andere Wartungspflichten können sich in vielen weiteren rechtlichen Bereichen, wie beispielsweise aus Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, aus der Arbeitsstättenverordnung sowie aus Herstelleranleitungen, ergeben.
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DIN EN 13306
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DIN 31051

Für eine sichere Wartung und Instandhaltung von Maschinen gilt:
Arbeitgeber bzw. Betreiber müssen die Instandhaltung planen und dazu eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie haben für eine sichere Arbeitsumgebung zu sorgen. Bei der Wartung und Instandhaltung von Maschinen müssen geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden. Es kommen bereits in der Planungsphase festgelegte Verfahren und Prozesse zur Anwendung. Die ausgeführten Instandhaltungs-und Wartungsarbeiten werden überprüft, die Ergebnisse durch Aufzeichnung dokumentiert. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Maschinenrichtlinie hingewiesen, die insbesondere bei Veränderungen Dokumentationspflichten fordert.
Bei den Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Bereich der Wasserwirtschaft wurden Eigenkontroll-oder Selbstüberwachungsverordnungen auf Landesebene erlassen, die zyklische und nutzungsorientierte Überprüfungen und Berichte fordern.